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Winterdienst5 Min. Lesezeit

Räum- und Streupflicht: Was Eigentümer in Wittlich und Trier im Winter leisten müssen

Ab 7 Uhr geräumt, abstumpfend gestreut, lückenlos dokumentiert: Was die Gemeindesatzungen verlangen und wie du die Pflicht sauber überträgst.

Mike Reidenbach, Inhaber MRX FACILITY

Frisch geräumter und gestreuter Gehweg vor einem Mehrfamilienhaus am WintermorgenUrheberHiggsfield AIHinweisKI-generiertes Bild (Higgsfield AI).

Der erste Frost kommt in der Eifel und an der Mosel oft früher, als man denkt. Und mit ihm eine Pflicht, die viele Eigentümer unterschätzen: Wer ein Grundstück besitzt, muss dafür sorgen, dass niemand auf Schnee und Eis davor zu Schaden kommt. Rutscht jemand aus, geht es schnell um Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Dieser Beitrag erklärt, was die Räum- und Streupflicht in Wittlich, Trier und den umliegenden Gemeinden konkret bedeutet, welche Zeiten gelten und wie du die Pflicht sauber an Mieter oder einen Dienstleister überträgst.

Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?

Grundsätzlich ist die Gemeinde für die Sicherheit öffentlicher Straßen und Gehwege zuständig. Fast alle Gemeinden in Rheinland-Pfalz haben diese Pflicht für die Gehwege aber per Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger übertragen. Anlieger ist, wem das angrenzende Grundstück gehört, also der Eigentümer oder bei einer Eigentümergemeinschaft die WEG als Ganzes.

Auf dem Grundstück selbst gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Zugänge zum Haus, Wege zu den Mülltonnen, Treppen und Zufahrten müssen gefahrlos begehbar sein. Diese Pflicht hat der Eigentümer unabhängig von jeder Satzung, weil er den Verkehr auf seinem Grundstück eröffnet.

Welche Zeiten gelten in der Region?

Die Satzungen der Gemeinden rund um Wittlich und Trier sind sich ähnlich, unterscheiden sich aber im Detail. Typisch sind diese Zeiten:

  • Werktags von 7 bis 20 Uhr müssen die Flächen geräumt und gestreut sein.
  • An Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr, ebenfalls bis 20 Uhr.
  • Bei anhaltendem Schneefall oder Glatteis muss wiederholt geräumt und gestreut werden, nicht nur einmal am Morgen.

Entscheidend ist der Wortlaut deiner Gemeinde. Für die Orte, in denen wir am häufigsten arbeiten, findest du die Satzung hier im Original:

Steht deine Gemeinde nicht dabei, findest du die Satzung auf der Website der Stadt oder Verbandsgemeinde unter „Straßenreinigung“ oder „Winterdienst“, oder du fragst beim Ordnungsamt nach. Wir arbeiten in jeder Gemeinde nach den dort geltenden Zeiten, die Bereitschaft läuft rund um die Uhr, damit die Flächen ab 7 Uhr frei sind.

Welche Flächen gehören dazu?

Gehweg ist nicht gleich ganzer Gehweg. Die Satzungen verlangen einen geräumten Streifen von etwa 1 bis 1,5 Metern Breite, sodass zwei Personen aneinander vorbeikommen. Gibt es keinen Gehweg, gilt ein entsprechender Streifen am Fahrbahnrand. Auf dem Grundstück kommen dazu:

  • der Zugang von der Straße zur Haustür,
  • Treppen und Rampen am Eingang,
  • der Weg zu den Mülltonnen und zu den Garagen,
  • die Zufahrt, soweit sie von Bewohnern und Besuchern genutzt wird.

Schnee darf nicht auf die Fahrbahn oder an Hydranten, Gullys und Bushaltestellen gekippt werden. Er wird am Gehwegrand auf der Grundstücksseite gelagert.

Womit darf gestreut werden?

Standard sind abstumpfende Mittel: Splitt, Sand oder Granulat. Sie wirken sofort, schaden Pflanzen und Pflaster nicht und lassen sich im Frühjahr zusammenkehren. Viele Gemeinden schränken Streusalz auf Gehwegen ein oder untersagen es; was bei dir gilt, steht in der Satzung deiner Gemeinde. Wir setzen Salz nur in Maßen und nur dort ein, wo es unbedingt nötig ist, etwa bei Eisregen an Treppen. Das schont nebenbei Beton, Pflasterfugen und Hecken.

Nach dem Winter gehört das Streugut zusammengekehrt und entsorgt. Das ist Teil einer sauberen Grünpflege und Außenanlagenpflege im Frühjahr.

Kann ich die Pflicht auf Mieter übertragen?

Ja, aber nur mit einer ausdrücklichen Regelung im Mietvertrag. Ein Aushang oder ein Hinweis in der Hausordnung reicht nicht. Und selbst mit Vertrag bleibt beim Eigentümer eine Überwachungspflicht: Ist der Mieter krank, im Urlaub oder schlicht unzuverlässig, muss der Eigentümer dafür sorgen, dass trotzdem geräumt wird.

In Mehrfamilienhäusern mit wechselnder Bewohnerschaft funktioniert das Modell selten zuverlässig. Wer haftet, will nicht davon abhängen, ob die Familie im Erdgeschoss gerade da ist. Deshalb setzen die meisten Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften auf einen beauftragten Winterdienst mit Bereitschaft.

Was passiert bei einem Unfall?

Stürzt jemand auf einer nicht geräumten Fläche, haftet der Verpflichtete nach § 823 BGB für den entstandenen Schaden. Das kann Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld umfassen. Die Gebäudehaftpflicht springt in der Regel ein, prüft aber genau, ob die Pflicht erfüllt wurde. Und hier entscheidet die Dokumentation: Ein Einsatzprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Fläche und Streumittel belegt, dass geräumt wurde. Ohne Nachweis steht Aussage gegen Aussage, und das geht für Eigentümer selten gut aus.

Unser Winterdienst führt für jedes Objekt ein solches Protokoll. Du bekommst es auf Wunsch am Ende der Saison oder sofort, wenn es einen Vorfall gab.

Sind die Kosten umlagefähig?

Ja, sofern der Mietvertrag die Umlage vorsieht: Die Kosten für den Winterdienst zählen zu den Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung, egal ob ein Dienstleister räumt oder selbst gestreut wird. Für die Anschaffung von Geräten gilt das überwiegend nicht, verbrauchtes Streugut dagegen schon. Wichtig ist eine Rechnung, auf der der Winterdienst getrennt von nicht umlagefähigen Leistungen wie Reparaturen ausgewiesen ist. Mehr dazu im Beitrag über umlagefähige Hausmeisterkosten.

Checkliste für Hausverwaltungen vor dem ersten Frost

  1. Satzung der Gemeinde prüfen: Zeiten, Breite, zugelassene Streumittel (Links oben).
  2. Klären, wer räumt: Mieter per Mietvertrag, eigener Hausmeister oder Dienstleister.
  3. Bei einem Dienstleister: Bereitschaft rund um die Uhr, Streugut und Einsatzprotokoll im Vertrag festhalten.
  4. Flächenplan erstellen: Welche Wege, Treppen und Zufahrten gehören dazu?
  5. Streugut und Geräte vor Ort haben, falls jemand kurzfristig einspringen muss.
  6. Bewohner informieren, wer zuständig ist und wo Streugut steht.

Wer diese Punkte im Oktober abhakt, hat im Januar Ruhe. Und wenn du dir die Flächen an deinem Objekt einmal gemeinsam ansehen willst: Wir kommen vorbei, schauen uns Wege und Zufahrten an und sagen dir, was dort nötig ist.

Häufige Fragen

Ab wann muss morgens geräumt sein?

In den meisten Gemeinden der Region werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr. Der genaue Zeitpunkt steht in der Straßenreinigungssatzung deiner Gemeinde. Bis 20 Uhr muss bei anhaltendem Schneefall nachgeräumt werden.

Darf ich mit Salz streuen?

Viele Gemeinden schränken Streusalz auf Gehwegen ein oder untersagen es; was bei dir gilt, steht in der Satzung deiner Gemeinde. Standard sind abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand oder Granulat. Wir setzen Salz nur in Maßen und nur dort ein, wo es unbedingt nötig ist, etwa bei Eisregen an Treppen.

Bin ich aus der Haftung raus, wenn ein Dienstleister räumt?

Nicht ganz. Die Ausführung geht auf den Dienstleister über, du behältst aber eine Kontrollpflicht. Wer einen zuverlässigen Betrieb beauftragt und stichprobenartig prüft, ist auf der sicheren Seite. Wichtig ist ein Einsatzprotokoll, das im Streitfall belegt, wann geräumt wurde.

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