Grünpflege für Wohnanlagen: Der Pflegekalender fürs ganze Jahr
Rückschnitt vor dem 1. März, Rasen ab April, Laub ab Oktober: Was in welchem Monat ansteht, damit die Außenanlage das ganze Jahr gepflegt aussieht.
Mike Reidenbach, Inhaber MRX FACILITY

Eine Außenanlage wird nicht mit einem großen Einsatz im Frühjahr gepflegt, sondern mit vielen kleinen Schritten übers Jahr. Wer sie im richtigen Moment macht, spart Arbeit: Ein Heckenschnitt zur richtigen Zeit hält zwei Monate, Unkraut, das früh gezogen wird, samt sich nicht aus, und Laub, das nicht liegen bleibt, erstickt den Rasen nicht. Dieser Pflegekalender für die Grünpflege in Wohnanlagen zeigt, was wann ansteht. Er gilt für die Region Trier und Wittlich mit ihrem milden Moselklima und der etwas raueren Eifel; ein paar Wochen Verschiebung sind je nach Lage normal.
Januar und Februar: Schnitt und Planung
Die Wintermonate sind die Zeit für alles, was außerhalb der Schonzeit passieren muss. Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz sind starke Rückschnitte und das Entfernen von Hecken und Gehölzen vom 1. März bis zum 30. September verboten. Wer eine Hecke verjüngen, einen Strauch auf den Stock setzen oder eine überalterte Bepflanzung entfernen will, muss das bis Ende Februar erledigen.
Außerdem auf der Liste:
- Obst- und Ziergehölze auslichten, solange kein Laub die Sicht nimmt
- Wege und Rinnen von Laubresten befreien, Streugut zusammenkehren, sobald kein Frost mehr droht
- Den Pflegeplan fürs Jahr festlegen: Flächen, Turnus, Sondertermine
März und April: Der Start in die Saison
Ab März treibt alles aus. Jetzt geht es um die Grundlage für den Sommer:
- Rasen: erster Schnitt bei etwa acht Zentimetern Höhe, danach vertikutieren und bei Bedarf nachsäen. Eine Frühjahrsdüngung gibt der Narbe Kraft gegen Moos und Unkraut.
- Beete: abgestorbene Stauden zurückschneiden, Boden lockern, erste Unkrautrunde. Wer jetzt gründlich ist, hat im Juni weniger Arbeit.
- Hecken: nur noch schonender Formschnitt, keine Rückschnitte mehr.
- Pflaster und Splittflächen: erste Kontrolle auf Moos und Unkraut in den Fugen. Eine Hochdruckreinigung im Frühjahr macht Wege und Zufahrten wieder rutschfest.
Mai bis Juli: Die Hauptzeit
Jetzt wächst alles am schnellsten, und der Turnus wird eng:
- Rasen alle ein bis zwei Wochen mähen, Kanten an Wegen und Beeten nachstechen. Ein sauberer Kantenschnitt macht mehr Eindruck als ein perfekter Rasen mit ausgefransten Rändern.
- Hecken bekommen Ende Juni ihren ersten Formschnitt, nach dem ersten Austrieb. Bei schnell wachsenden Arten wie Liguster oder Hainbuche folgt ein zweiter Schnitt im August.
- Unkraut alle zwei bis drei Wochen mechanisch entfernen, in Beeten, Pflasterfugen und auf Splittflächen. Chemische Mittel sind auf befestigten Flächen verboten und in Beeten keine Lösung.
- Wässern bei längerer Trockenheit, besonders Neupflanzungen und Rasen im ersten Jahr.
- Verkehrssicherheit: Sichtdreiecke an der Zufahrt freihalten, Äste über Wegen zurückschneiden.
Wer im Sommer wenig Aufwand mit Unkraut haben will, lässt unter Splittflächen ein Vlies einbauen. Das rechnet sich nach zwei Saisons.
August und September: Durchhalten und vorbereiten
Der Rasen wächst langsamer, Hecken bekommen ihren zweiten Schnitt, Stauden werden nach der Blüte zurückgenommen. Im September ist die beste Zeit für Nachsaat und Herbstdüngung des Rasens, weil der Boden warm ist und der Regen wiederkommt. Gegen Ende September endet die Schonzeit, ab Oktober sind Rückschnitte wieder erlaubt.
Oktober und November: Laub, Laub, Laub
Nasses Laub auf Gehwegen und Zufahrten ist eine Rutschgefahr und damit ein Haftungsthema. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass Wege begehbar bleiben, auch im Herbst. In der Praxis heißt das:
- Wege, Zufahrten und Eingänge wöchentlich vom Laub befreien, bei starkem Laubfall öfter
- Regenrinnen, Abläufe und Entwässerungsrinnen kontrollieren und freihalten
- Rasen vor dem Winter ein letztes Mal mähen, nicht zu kurz, Laub abnehmen, damit die Narbe nicht fault
- Beete mit Laub oder Rindenmulch abdecken, frostempfindliche Pflanzen schützen
Mehr zu den Pflichten am Haus steht im Beitrag zur Verkehrssicherungspflicht am Mehrfamilienhaus.
Dezember: Übergabe an den Winterdienst
Im Dezember ruht die Grünpflege. Was jetzt zählt, sind freie Wege und der Winterdienst. Gehölze werden nur bei Bedarf entlastet, wenn nasser Schnee Äste zu Boden drückt. Ansonsten ist Zeit für die Bilanz: Was hat gut funktioniert, wo muss der Turnus im nächsten Jahr enger oder weiter sein?
Der Kalender auf einen Blick
| Monat | Rasen | Hecken und Gehölze | Beete und Flächen |
|---|---|---|---|
| Jan–Feb | – | Rückschnitt, Auslichten | Streugut kehren, Planung |
| Mär–Apr | Erster Schnitt, Vertikutieren, Düngen | Nur Formschnitt | Stauden schneiden, Unkraut, Pflaster prüfen |
| Mai–Jul | Alle 1–2 Wochen, Kanten | Formschnitt Ende Juni | Unkraut alle 2–3 Wochen, Wässern |
| Aug–Sep | Nachsaat, Herbstdüngung | Zweiter Formschnitt | Stauden nach der Blüte |
| Okt–Nov | Letzter Schnitt, Laub abnehmen | Rückschnitt ab Oktober erlaubt | Laub wöchentlich, Abläufe frei |
| Dez | – | Schneelast prüfen | Übergabe an Winterdienst |
Leise und ohne Abgase
Wir arbeiten in Wohnanlagen ausschließlich mit Akkugeräten. Das ist kein Detail: Ein Rasenmäher mit Verbrenner um 8 Uhr morgens sorgt in Wohnanlagen schnell für Beschwerden. Akkugeräte sind deutlich leiser, stoßen vor Ort nichts aus und lassen sich auch in dicht bebauten Anlagen zu vernünftigen Zeiten einsetzen. Was das für dein Objekt heißt, steht auf der Seite zur Grünpflege.
Du willst einen Pflegeplan für deine Anlage, der zu ihren Flächen passt? Wir sehen sie uns an und legen gemeinsam fest, was in welchem Monat gemacht wird.
Häufige Fragen
Wann dürfen Hecken geschnitten werden?
Schonende Form- und Pflegeschnitte sind das ganze Jahr erlaubt. Starke Rückschnitte und das Entfernen von Hecken sind nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten, um brütende Vögel zu schützen.
Wie oft muss der Rasen in einer Wohnanlage gemäht werden?
In der Hauptwachstumszeit von Mai bis Juli alle ein bis zwei Wochen, im Frühjahr und Herbst alle zwei bis drei Wochen. Bei Trockenheit im Hochsommer seltener und nicht zu kurz, damit die Narbe nicht verbrennt.
Sind die Kosten der Grünpflege umlagefähig?
Ja, die laufende Gartenpflege zählt nach § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung zu den Betriebskosten. Nicht umlagefähig sind Neuanlagen. Die Kosten für das Fällen eines morschen Baums hat der Bundesgerichtshof dagegen der Gartenpflege zugerechnet (Urteil vom 10.11.2021, VIII ZR 107/20).